Rechtlicher Rahmen

Die Gesetze auf EU-, Bundes- und Landesebene betreffend der digitalen Barrierefreiheit

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und Apps öffentlicher Stellen (externer Link) schreibt die barrierefreie Gestaltung von digitalen Angeboten der öffentlichen Hand in den Mitgliedstaaten der EU vor. In Österreich wurde die Richtlinie auf Bundesebene in Form des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes und auf Bundesländer-Ebene in Form von neun entsprechenden Landesgesetzen übernommen.

Die europäische Richtlinie

Den technischen Standard definiert die Richtlinie mit der Europäischen Norm „Accessibility requirements for ICT products and services“ Version 3.2.1 (2021-03) (externer Link). Das sind die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 AA von W3C (externer Link) und einige zusätzliche Kriterien.

Auch die Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung ist eine gesetzliche Anforderung. Im Durchführungsbeschluss zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (externer Link) ist genau beschrieben, wie eine solche Erklärung aussehen soll, wo sie zu finden sein muss und welche Inhalte darin berücksichtigt werden müssen.

Die Richtlinie sieht den Einsatz von Monitoring- und Ombudsstellen (Beschwerdestellen) vor. Alle drei Jahre muss jeder Mitgliedsstaat die erhobenen Daten auswerten und einen Monitoringbericht veröffentlichen. Im Durchführungsbeschluss zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung gemäß der Richtlinie (externer Link) sind alle notwendigen Details dazu beschrieben.

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz

Mit dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz, kurz WZG (externer Link) übernimmt der Bund die EU Richtlinie in die nationale Gesetzgebung. Das WZG beschreibt, dass die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, kurz FFG, Österreichs Weg zur digitalen Barrierefreiheit begleiten und in Form von Monitoringberichten dokumentieren soll. Dafür untersucht die FFG Websites und Apps des Bundes auf ihre Zugänglichkeit, stellt entsprechende Berichte zusammen und sammelt Berichte aus den neun Bundesländern. Als Servicestelle unterstützt die FFG Nutzer:innen von Websites und Apps ebenso wie öffentliche Einrichtungen bei der Behebung von Barrieren.

Geltungsbereich und Deadlines

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz gilt für Websites und Apps

  1. des Bundes und
  2. von Einrichtungen, die
    • zu dem besonderen Zweck gegründet wurden,
    • im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
    • zumindest teilrechtsfähig sind und
    • überwiegend vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Bund oder anderen Einrichtungen im Sinne dieser Ziffer ernannt worden sind.

Das WZG gilt nicht für

  1. Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
  2. aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
  3. live übertragene zeitbasierte Medien;
  4. Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
  5. Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
  6. Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie 1. aufgrund der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder 2. der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte, nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können;
  7. Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
  8. Websites und Apps von Schulen, Kindergärten oder Kinderkrippen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen;
  9. Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
  10. Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder App zu berücksichtigen.

Websites und Apps, die dem Bund zuordenbar sind, müssen laut der Richtlinie (EU) 2016/2102 seit einem gewissen Zeitpunkt barrierefrei sein, und zwar:

  • Websites, die vor dem 23 September 2018 noch nicht veröffentlicht wurden, seit dem 23. September 2019,
  • Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, seit dem 23. September 2020,
  • alle Apps seit 23. Juni 2021.

Sanktionen

Sanktionen bzw. Strafen sieht die EU-Richtlinie bzw. das WZG nicht vor.

Die neun Landesgesetze

Die Bundesländer haben die Richtlinie in die jeweilige Landesgesetzgebung übernommen. Dies erfolgte, indem bestehende Gesetze novelliert bzw. neue Gesetze erlassen wurden. In den jeweiligen Landesgesetzen sind entsprechende Monitoring- bzw. Beschwerdestellen definiert. Genau so, wie auf Bundesebene die FFG verantwortlich ist, so sind die Landesstellen für das Monitoring bzw. das Betreiben einer Beschwerdestelle verantwortlich.

Folgende Links führen zu den jeweiligen Landesgesetzen:

Weiterführende landesspezifische Informationen

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