Barrierefreiheitserklärung
Die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) ist bemüht, ihre Websites und mobilen Anwendungen im Einklang mit dem Bundesgesetz über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen des Bundes (Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG) BGBl. I. Nr. 59/2019 idgF, barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.digitalbarrierefrei.at und für https://monitoringbericht2024.digitalbarrierefrei.at/.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist mit der Konformitätsstufe AA der „Richtlinien für barrierefreie Webinhalte – WCAG 2.1“ beziehungsweise mit dem geltenden Europäischen Standard EN 301 549 V3.2.1 (2021-03) nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vollständig vereinbar.
Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 16. Mai 2024 erstellt.
Die Erklärung wurde auf Grundlage einer von der FFG durchgeführten Selbstbewertung sowie auf Grundlage einer von einem Dritten vorgenommenen Bewertung erstellt.
Diese Erklärung wurde zuletzt am 19. November 2024 überprüft.
Feedback und Kontaktangaben
Falls Sie auf Inhalte stoßen, die nicht barrierefrei sind, schreiben Sie uns bitte ein E-Mail an wzg@ffg.at.
Gerne können Sie sich auch mit Feedback an wzg@ffg.at wenden.
Wir werden Ihre Anfrage prüfen und Sie ehestmöglich kontaktieren.
Durchsetzungsverfahren
Bei nicht zufriedenstellenden Antworten aus oben genannter Kontaktmöglichkeit können Sie sich mittels Beschwerde an die Beschwerdestelle der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) wenden. Die FFG nimmt über das Kontaktformular der Beschwerdestelle Beschwerden auf elektronischem Weg entgegen.
Die Beschwerden werden von der FFG dahingehend geprüft, ob sie sich auf Verstöße gegen die Vorgaben des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes, insbesondere Mängel bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen, durch den Bund oder einer ihm zuordenbaren Einrichtung beziehen.
Sofern die Beschwerde berechtigt ist, hat die FFG dem Bund oder den betroffenen Rechtsträgern Handlungsempfehlungen auszusprechen und Maßnahmen vorzuschlagen, die der Beseitigung der vorliegenden Mängel dienen.